Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurreisen
Veranstalter: Frankenland Reisen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für denen Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Sämtliche Abreden, Nebenreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden
2. Bezahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages sind gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des §651k BGB 20% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Buchungen
innerhalb von 2 Wochen vor Reiseantritt verpflichten zu sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
3.Unsere Leistungen
Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu klären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistung- und Preisänderungen
a) Abweichungen oder Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind nur gestattet, soweit die Abweichungen und Änderung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Treten Leistungsänderungen oder -Abweichungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern., so ist der Kunde berechtigt sofern die Reise noch nicht angetreten ist, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ihm die Durchführung der Reise in der veränderten Form zumutbar ist.
b) Der Reiseveranstalter kann 4 Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, erhöht oder wenn für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind und mit der Reisepreiserhöhung diesen Veränderungen Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung haben wir dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise aus unserem Angebot anzubieten. Dies muss der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach dessen Erklärung gelten machen.
5. Programmänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich kurzfristige Änderungen des Programmablaufes oder des Fahrtverlaufs vor. Die Leistungen der Reise insgesamt bleiben dadurch unberührt.
6. Rücktrittdurch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt ist formfrei möglich, wobei aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen wird. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Busreisen & Landarrangements:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 5 % Bearbeitungssgebühr,
aber mind. 30,- € pro Vorgang
bis 21 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
bis 4 Tage vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
ab 3 Tage vor Anreise o. bei Nichtanreise 80 % des Reisepreises
Buspendel (nur Transfer):
bis 30 Tage vor Reiseantritt 5 % Bearbeitungsgebühr,
aber mind. 30,- € pro Vorgang
bis 21 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
bis 4 Tage vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
ab 3 Tage vor Anreise o. bei Nichtanreise 80 % des Reisepreises
Arrangements mit Flugan–und Abreise:
bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
59 – 30 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
29 - 16 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
ab 15 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Bei Rücktritt später als 1 Tag vor Anreise können Stornokosten entsprechend den Bedingungen und Berechnungen der Leistungsgeber unter der Berücksichtigung der Erstattung separater Aufwendungen berechnet werden.
Flusskreuzfahrten:
bis 120 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
ab 119 - 60 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab 59 – 30 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
ab 29 – 15 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
ab 14 – 1 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
am Reisetag oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises
Die Stornogebühr beträgt jedoch mindestens 50,- € p. Person
7. Umbuchung / Ersatzperson
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften als Gesamtschuldner des Reiseveranstalters. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
Allgemeine Umbuchungs-/Änderungswünsche sind gegen eine Pauschale von 15,- € pro Buchung möglich.
8. Rücktritt und Kündigung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, einschließlich der von ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.
9. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichwertige Umstände berechtigen beide Teile zur Kündigung. Im Falle einer Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte Leistungen oder noch zu erbringende Reiseleistung eine nach §471 des BGB bemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen beide Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
10. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt angezeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Erweisende mehr als die geminderten Aufwendungen gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendungen.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt, so kann der reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vergl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffe, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 8 a und 10 sind zu beachten.
12.Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträgern zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Die gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
e) Unsere Omnibusse sind nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Haftungsansprüche versichert. Für Personenschäden wird dabei eine Haftung auf € 76.693,00 für jede Reise und jeden Reisenden, für Sachschäden auf € 4.000,00 je Reise und Reisenden begrenzt. Wir haften nicht für Unglücksfälle, Verspätungen, Beschädigungen und sonstige, nicht durch unser Verschulden verursachten Unregelmäßigkeiten. Auch höhere Gewalt (Streik usw.) schließt jede Haftung unsererseits aus. An Ausflügen, geselligen Veranstaltungen, Sport- u. anderen Ferienaktivitäten usw. beteiligt sich der Reisende auf eigene Gefahr.
f) Gepäcktransport: pro Person auf 1 Koffer (nebst Hand-gepäck) begrenzt. Das Gepäck ist mit genauer Anschrift zu versehen. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt kostenlos, aber ohne Haftung. Auch für im abgestellten Omnibus zurückgelassene Wertsachen usw. übernehmen wir keine Haftung.
g) Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
13. Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorhergesehener Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemachte werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nachweislich nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reisende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Beim groben Verschulden verjähren die oben genannten Ansprüche in zwei Jahren
c) Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
14. Pass- und Visavorschriften
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischen-zeitliche Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reise Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhaltendes Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 und 8 entsprechend.
15. Gerichtsstand
a) der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Für Druckfehler in unserem Katalog übernehmen wir keine Haftung.
17. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- u. Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Alle Angaben im Prospekt entsprechend. Stand bei Drucklegung. Die Fahrtzeiten unserer Busse wurden nach durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstandene Folgen oder Kosten haften wir nicht. Änderungen der Reisestrecke oder des Programms aus technischen Gründen oder höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben. Der deutsche Gesetzgeber verlangt von den Reiseveranstaltern, ihre Kunden für den Fall einer Insolvenz abzusichern. Selbstverständlich kommt auch unser Unternehmen dieser gesetzlichen Verpflichtung nach